Satzung
- §1 Name, Sitz, Organisation
Der Verein führt den Namen Sport plus e. V..
Der Verein hat seinen Sitz in Landstuhl.
Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist in das Vereinsregister Zweibrücken unter der
Registernummer VR 524 L eingetragen.
- §2 Zweck und Aufgaben
- Der Verein ist politisch, konfessionell und rassisch ungebunden. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein erstrebt keinen Gewinn, sondern dient ausschließlich ideellen Zwecken. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
- Seine Aufgaben bestehen in:
- Judosport
- Gesundheitssport
- Freizeitsport
- Jugendpflege, Jugenderziehung
- Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten.
- Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Aufhebung des Vereines keine Rückvergütung ihrer eingezahlten Beiträge erhalten.
- Der Verein darf kein Mitglied durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
- §3 Mittel zur Erreichung des Zieles
Als Mittel hierfür dienen:
- Durchführung eines geordneten Sportbetriebes.
- Werbung für das Angebot des Vereines in Presse und Fernsehen sowie durch Vorführungen.
- §4 Mitgliedschaft
Mitglied kann grundsätzlich jede unbescholtene Person werden.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Zur Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand zu richten. Hierfür ist das besondere Formblatt des Vereines zu benutzen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Monats der Antragstellung.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss und Tod.
- a)Der Austritt ist nur zum Quartalsende möglich und muss vier Wochen vor Ende des Kalendervierteljahres schriftlich dem Vorstand vorliegen. Vom Zeitpunkt der Austrittserklärung an ruht das Stimmrecht für das betreffende Mitglied.
- b)Durch Vorstandsbeschluss kann ein Mitglied in folgenden Fällen aus dem Verein ausgeschlossen werden:
- Vereinsschädigendes Verhalten eines Mitgliedes
- Grober Verstoß gegen die für den Verein geltenden Bestimmungen
- Beitragsrückstand von drei Monaten
Dem Mitglied ist bei der entscheidenden Sitzung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschluss hat das Mitglied die Möglichkeit innerhalb von 4 Wochen nach Erklärung des Ausschlusses Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung einzulegen. Deren Entscheid ist endgültig.
- §5 Beiträge
Die Beiträge (Aufnahmebeitrag, Monatsbeitrag, Umlage) werden vom Vorstand festgesetzt, der Verwaltungsrat muss zustimmen.
- §6 Inventar
Das Inventar sowohl des Hauptvereines als auch der Zweigvereine wird in einem gemeinsamen Inventarverzeichnis geführt.Gegenstände, die in der Benutzungsbefugnis eines Zweigvereines stehen, gehören sowohl dem Zweigverein als auch dem Gesamtverein (Gesamthandseigentum). Über die Gegenstände kann nur gemeinsam verfügt werden.
- §7 Vereinsorgane
Die Vereinsorgane sind:
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
- §8 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereines ist die Mitgliederversammlung.
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Feststellung der Beschlussfähigkeit und Stimmberechtigung, Genehmigung des Vorjahresprotokolls
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
- Entgegennahme des Berichtes des Verwaltungsrates
- Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
- Anträge
- Verschiedenes
Einladungen
Die Einladungen zu der Versammlung sind mindestens drei Wochen vor der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung zu verschicken. Bei außerordentlichen Versammlungen kann die Frist auf 8 Tage verkürzt werden. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.
Anträge
Anträge zu der Versammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich und ausreichend dem Vorstand vorliegen. Sie sind auf die Tagesordnung zu setzen. Anträge, die nicht rechtzeitig eingegangen sind, bedürfen, um behandelt zu werden, der Anerkennung der Dringlichkeit durch eine 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind nicht zulässig.
Satzungsänderungen können nur von einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Beschlussfassung
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Wahlen
Zur Durchführung der Wahlen ist eine Wahlleitung aus drei Personen zu bilden. Wählbar ist jedes Vereinsmitglied vom 18. Lebensjahr an. Gewählt kann nur der werden, wer anwesend ist.Es gilt die Einzelwahl. Als gewählt gilt, wer die meisten Stimmen erreicht hat. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, ist Wahl durch Handzeichen zulässig. Bei zwei und mehr Vorschlägen muss schriftlich abgestimmt werden.
Zutritt und Rederecht
Zu den Versammlungen haben Vereinsmitglieder und die Eltern der minderjährigen Vereinsmitglieder Zutritt und Rederecht.
Protokoll
Über alle Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, in dem das wesentliche Ergebnis, die gefassten Beschlüsse und die Wahlvorgänge mit den entsprechenden Stimmverhältnissen festzuhalten
sind.
- §9 Stimmrecht
Bei den Versammlungen hat jedes Mitglied ab 15 Jahren eine Stimme. Stimmberechtigt ist nur, wer anwesend ist. Die Ausübung des Stimmrechtes ist daran gebunden, dass das Mitglied keine Beitragsrückstände hat.
- §10 Vorstand
Der Vorstand besteht aus drei Personen, die den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeder für sich vertreten.
Jedes Vorstandsmitglied arbeitet in seinem Bereich eigenverantwortlich. Ein Mitglied des Vorstandes ist Vorstandssprecher, dessen Aufgabe es ist, den Verein nach außen zu repräsentieren und die Aufgabenbereiche der Vorstände zu koordinieren. Die Aufgabenbereiche werden in einer Geschäftsordnung festgelegt. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 2.000,- DM sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung des Verwaltungsrates hierzu schriftlich erteilt ist.
Die Vorstandsmitglieder dürfen nicht gleichzeitig im Verwaltungsrat sein.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Verwaltungsrates gewählt. Er ist jederzeit abwählbar, unbeschadet der privatrechtlichen Verträge. Der Vorstand hat alle Aufgaben, die sich aus dieser Satzung und aus den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben, gewissenhaft durchzuführen. Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des Verwaltungsrates einzuholen. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung. Der Vorstand kann zur Erledigung der Aufgaben Ausschlüsse berufen.
- §11 Verwaltungsrat
Der Verwaltungsrat dient der Kontrolle und der Unterstützung des Vorstandes. Er besteht aus sieben Personen, die von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt werden. Die Mitgliederversammlung bestimmt einen der Personen zum Verwaltungsratvorsitzenden und einen zum Stellvertreter.
In einer Geschäftsordnung wird geregelt, welches Sachgebiet von den Mitgliedern des Verwaltungsrates besonders betreut wird.
In nachfolgenden Beschlüssen muss der Verwaltungsrat mehrheitlich zustimmen:
- Beitragsfestsetzung
- Haushaltsplanung
- Terminplanung
- Rechtsgeschäfte mit mehr als 2.000,- DM
- Verabschiedung von Ordnungen und Rahmenvorgabe für Aufgaben der Zweigvereine.
Der Verwaltungsrat hat nachfolgende Aufgaben:
- Vorschlag zur Wahl eines Vorstandsmitgliedes
- Gestaltung der vertraglichen Beziehung zwischen Vorstand und Verein.
Scheidet ein Mitglied des Verwaltungsrates vor Ablauf der Wahlperiode aus, so können die verbleibenden Mitglieder ein Ersatzmitglied wählen, auch den Vorsitzenden oder Stellvertreter.
- §12 Leiter des Zweigvereins
Die Leiter der Zweigvereine (Vorstände der Zweigvereine) erledigen nach Rahmenvorgabe des Vorstandes die Aufgaben im Zweigverein.
- §13 Kassenprüfer
Als Kassenprüfer sind zwei Vereinsangehörige und ein Ersatzprüfer zu wählen. Sie müssen vom Vorstand unabhängig sein. Die Kassenprüfer haben jährlich nach Aufstellung des Rechnungsabschlusses die Kasse und den Rechnungsabschluss zu prüfen. Der Versammlung ist über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. Schwerwiegende Mängel sind sogleich dem Verwaltungsratsvorsitzenden zu melden. Bei der Prüfung der Kassenbücher und Belege auf ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung haben sich die Kassenprüfer zu überzeugen.
- §14 Auflösung
Die Auflösung kann nur eine eigens zu diesem Zweck eingerufene Mitgliederversammlung beschließen.
Hierzu ist eine 3/4 Mehrheit der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer erforderlich.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Landstuhl,die es unmittelbar und ausschließlich für sportliche Zwecke zu verwenden hat.
Landstuhl, den 18.09.1999